Die
persönlichkeitsverletzende Büttenrede
Dem Bezirksgericht Suhl reichte es in einem Beschluss vom 22.
Mai 1990 (offenbar unveröffentlicht): Die Richter zogen einen
Büttenrede zur Rechenschaft. Zwar seien an Texte, die auf
Karnevalsveranstaltungen vorgetragen würden, nicht übertrieben
strenge Maßstäbe anzulegen. Jedoch müsse, ausgehend
von der konkreten Situation, die Verwendung des Namens eines Bürgers
im Zusammenhang mit der ehemaligen "Stasi" als eine
schwerwiegende Verletzung des Rechts des Bürgers auf Achtung
seiner Ehre und seines Ansehens gewertet werden und das gehe so
nicht. Dass es sich dabei um "Erich Mielke" gehandelt
habe, ist ein Gerücht und keineswegs bestätigt!
Entwarnung
für Gastwirte
Reichlich milde urteile das Amtsgericht Köln in einem Urteil
vom 14. März 1997 (DWW 1997, 157) über einen geradezu
schrecklichen Verstoß gegen das in Nordrhein-Westfalen
heilige Landesimmissionsschutzgesetz: Wenn es in Köln zu
Zeiten des Straßenkarnevals zu einer Störung der
Nachtruhe im Sinne des Landesimmissionsschutzgesetz §§
9, 10, 17 Abs. 1 durch laute Musik aus einer Gaststätte
komme und der Gastwirt sich im anschließenden Bußgeldverfahren
dahin einlasse, er sei außerstande gewesen, für Ruhe
in seinem Lokal zu sorgen, weil er nicht - mehr - auf seine
feiernden Gäste Einfluss nehmen konnte, könne dem
Gastwirt kein Vorwurf gemacht werden. Es könne dabei dahinstehen,
ob die Regeln des Landesimmissionsschutzgesetzes trotz jahrelanger
entgegenstehender Übung auch in Köln und auch in der
Nacht vom Rosenmontag zum Karnevalsdienstag gelten. Jedenfalls
sei nämlich dem Wirt nicht vorzuwerfen, dass er das, was
er jahrzehntelang als üblich und unbeanstandet erlebt hatte,
nicht mit drastischen Mitteln, etwa durch Ausschalten des elektrischen
Lichtes, verhindert hat, nachdem seine wörtlichen Ermahnungen
an seine Gäste keine (nachhaltigen) Wirkungen gezeigt haben.
Dass der erkennende Richter selbst dort mitgefeiert hatte, ist
ein nach einer Anfrage beim Amtsgericht Köln ein Gerücht!
Einladung
zu Karnevalssitzung keine Betriebsausgabe
Ein weiteres
Skandalurteil stammt vom Finanzgericht Köln, Urteil vom
22. Oktober 1991 (unveröffentlicht). Lädt eine GmbH
& Co. KG Geschäftsfreunde zu Karnevalsveranstaltungen
eines Vereins ein, dem auch ein Gesellschafter als Mitglied
angehöre, stehe dies der Anerkennung der Kosten als Betriebsausgaben
das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG entgegen.
Solche Sitzungen sind, wie der erkennende Senat aus eigener
Kenntnis wisse, geprägt von der durchgängigen Darbietung
eines Programms, bestehend aus dem Aufmarsch von Funken und
auswärtigen Corps (Tanz- und Musik-Corps) sowie dem Vortrag
von Karnevalsliedern und Büttenreden. Eine Vielzahl von
Karnevalisten unterschiedlichen Alters, Berufs und Herkunft
nehme an dem regelmäßig zeitlich dicht gedrängten
Programm solcher Veranstaltungen teil und müsse hierbei
üblicherweise auch Aufwendungen für Getränke
und Verzehr tätigen, die regelmäßig höher
sind als die für die Eintrittskarten. Weil das persönliche
Erlebnis dieses gedrängten, karnevalistischen Programms
zur Überzeugung des Senats jedoch der entscheidende Anlass
für die Einladung an die Geschäftsfreunde und das
maßgebende Motiv für den Besuch solcher Veranstaltungen
sei, stehe der steuerlichen Anerkennung der geltend gemachten
Aufwendungen insgesamt das Abzugsverbot des § 12 Nr. 1
EStG entgegen.
So geht
das aber eigentlich nicht! Da muss notfalls das Gesetz geändert
werden!
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